AGB Service
Allgemeine Vertragsbedingungen für Jumag Serviceverträge FSC
1. ARBEITSZEIT
1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr erbracht.
1.2 Werden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der unter 1.1 genannten Zeiten ausgeführt, werden anfallende Mehrkosten (z. B. Mehrarbeitszuschläge und Notdienstpauschalen usw.) gesondert in Rechnung gestellt.
1.3 Bei einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Leistungshindernissen vor Ort, kann der Auftragnehmer seine Leistungen entsprechend anpassen oder unterbrechen. Als Leistungshindernisse sind insbesondere aber nicht abschließend die fehlende Arbeitssicherheit am Einsatzort, unzureichende Medienversorgung und keine Abschaltmöglichkeit der Anlage ohne Unterbrechung der Produktion zu qualifizieren. Sofern diese Leistungshindernisse nicht innerhalb einer angemessenen, dem Auftragnehmer zumutbaren, Wartefrist beseitigt werden, gilt die Leistungserbringung als unmöglich und Ziffer 1.5 ist entsprechend anzuwenden. Der Auftraggeber trägt sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten.
1.4 Der Auftragnehmer behält sich bei der Planung der Einsätze vor, Leistungen zu splitten und zu einem anderen Zeitpunkt auszuführen.
1.5 Ist auf Wunsch des Auftraggebers eine separate Anreise erforderlich, wird dieser Mehraufwand separat in Rechnung gestellt.
1.6 Ist nach dreimaligem Versuch einer Terminvereinbarung durch den Auftragnehmer nur eine individuelle Terminvereinbarung nach Vorgabe des Auftraggebers möglich, behält sich der Auftragnehmer vor, eventuell anfallende Reisekosten in Rechnung zu stellen.
2. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
2.1 Die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen für den Betrieb von Dampferzeugern sind zu beachten. Ihre Einhaltung durch Eigentümer, Betreiber, eingewiesene Personen und Benutzer muss gewährleistet sein.
2.2 Es ist sicherzustellen, dass bei Störungen die betroffene Anlage sofort stillgelegt und der Auftragnehmer verständigt wird. Bei gefahrdrohendem Zustand ist zusätzlich die Gefahrenstelle ausreichend abzusichern.
2.3 Der Auftraggeber ist für einen ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zugang zu den Anlagenbetriebsräumen und Anlagenkomponenten verantwortlich. Insbesondere sind sichere Leitern, Gerüste usw. seitens des Auftraggebers zu stellen, um den sicheren Zugriff auf die Anlagenkomponenten zu ermöglichen. Anlagenkomponenten werden nur überprüft, sofern alle den geltenden Regeln und Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der JUMAG Service-Mitarbeiter und der von JUMAG Beauftragten durch den Auftraggeber eingehalten und gestellt werden. Arbeiten über 3 m Höhe werden ausgeschlossen.
2.4 Den Beauftragten des Auftragnehmers ist stets ungehinderter Zugang zu Anlagen zu gewähren und jede gewünschte Auskunft über die Anlagen zu geben. Dazugehörige Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2.5 Wartungen, Störungsbeseitigungen und Reparaturen (sofern individuell vereinbart) dürfen während der Vertragsdauer nur durch den Auftragnehmer bzw. die von ihm Beauftragten ausgeführt werden. Werden solche Arbeiten ohne Einverständnis des Auftragnehmers durch Dritte ausgeführt, so besteht in Bezug auf hieraus resultierende Mängel keine Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
2.6 Vom Auftragnehmer gelieferte Anlagen und seine technischen Verfahren und Abläufe sind vielfältig geschützt (insbesondere durch Patente, Urheberrechte etc.). Eine unberechtigte Verwendung, insbesondere die unberechtigte Weitergabe an Dritte, ist grundsätzlich untersagt und begründet Schadensersatzverpflichtungen.
2.7 Ist eine Vor-Ort-Störbeseitigung ausdrücklich vereinbart, muss 1.) eine telefonische Störbeseitigung zwischen dem JUMAG Telefonsupport und dem Auftraggeber vorausgegangen sein, und 2.) bei einem eventuell folgenden Vor-Ort-Termin die Störbeseitigungsmöglichkeit, insbesondere der Zugang zu der Anlage, die Möglichkeit des Abschaltens der Anlage, die Arbeitens an der Anlage sowie der Durchführung von Testläufen, gegeben sein. Nach Anweisung des JUMAG Telefonsupport müssen zuvor die in der Anlagendokumentation genannten oder durch den JUMAG Telefonsupport angewiesenen Reinigungsarbeiten (bspw. Schwimmerreinigung der Wasserstandregelung) durchgeführt sowie, eventuell telefonisch begleitet, das Betriebsverhalten geprüft werden.
2.8 Sind Anlagenkomponenten (Mess- und Regeleinrichtungen aus dem JUMAG Lieferumfang, JUMAG Druckminderstation, usw.) oder dem Einsatzzweck entsprechend abzulesende Komponenten (Wasseruhren, Gasmengenzähler, Manometer, usw.) am Aufstellort außerhalb der Sichtweite der Dampferzeuger installiert, hat der Auftraggeber bei Bedarf Helfer zu stellen und trägt anfallende Kosten hierfür selbst.
3. RECHNUNG UND BEZAHLUNG
3.1 Der Preis ist errechnet auf Grundlage des bei Vertragsangebot geltenden Entgeltes im Tarifbereich des Auftragnehmers. Bei Änderungen des Entgeltes, der Fahrtkosten sowie von Auslösungssätzen und Erschwerniszulagen wird der Vertragspreis entsprechend angepasst.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den vereinbarten Preis um die jährliche prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts, abrufbar unter destatis.de, anzupassen. Hierbei gilt das Jahr des Vertragsschlusses als das Basisjahr. Die Anpassung erfolgt zum 31. März des auf die letzte Berechnung des jährlichen Verbraucherpreisindexes abgeschlossenen Jahres folgenden Jahres, d.h. für den bis zum 31. Dezember ermittelten Verbraucherpreisindex zum 31. März des darauf folgenden Jahres. Diese Anpassung kann zu einer Erhöhung oder Absenkung des vereinbarten Vertragspreises in der Höhe der Änderung des Verbraucherpreisindexes führen.
3.3 Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex im Basisjahr seit Vertragsschluss oder Datum der letzten Anpassung um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung verlangen. Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in S. 1 genannten Änderung des Verbraucherpreisindexes betragen und darf dessen Änderung keinesfalls übersteigen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden Monatsersten verlangt werden.
3.4. Bei Verträgen inkl. Brennerwartung erfolgt die Rechnungsstellung zur Gewährleistung der Ansprüche des Auftraggebers auf einen eventuell vereinbarten „Stördienst 24/7“ mit Vertragsabschluss, bzw. jeweils zum Anfang eines Kalenderjahres (i.d.R. im Januar) vorab. Die Bezahlung des Rechnungsbetrags erfolgt zu den im Vertrag genannten Konditionen.
3.5 Soweit der Auftraggeber Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten hinaus gehen, fordert, werden diese dem Auftraggeber gemäß der jeweils gültigen Preisliste für JUMAG Servicedienstleistungen individuell nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt.
4. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG, UNTERBRECHUNG
4.1 Der Vertrag tritt mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Der Vertrag wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen und ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Jahresende schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei kündbar (soweit nicht anders ausdrücklich geregelt). Wird die Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre verlängert, haben Auftragsgeber und Auftragsnehmer die Option die Vertragslaufzeit auf die Dauer der Gewährleistungsfrist anzupassen.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Nutzungsänderungen der Anlagen und des Gebäudes umgehend anzuzeigen. Sollten durch solche Nutzungsänderungen Veränderungen in der Beanspruchung der Anlagen eintreten, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen oder kündigen.
4.3 Nach technischen Änderungen oder Umbauten der Anlagen kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen oder kündigen.
4.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verstößen gegen die unter Ziffer 2.2 dieser Vertragsbedingungen genannten Pflichten, bleibt unberührt.
4.5 Bei Stilllegung der Anlagen ruht der Vertrag für die Dauer des geplanten bzw. vereinbarten Zeitraums. Zur Erhaltung der technischen Betriebsfähigkeit der Anlagen wird für den Zeitraum der Stilllegung eine Stillstandswartung mit entsprechend angepasstem Intervall und Pauschalpreis empfohlen.
4.6 Die Stilllegung der Anlage ist gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
4.7 Bei dauernder Stilllegung oder Demontage der Anlagen endet der Vertrag zum Ende des laufenden Kalendermonats indem die dauernde Stilllegung oder die Demontage erfolgt ist automatisch, sofern der Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich drei Monate vorher informiert wurde.
4.8 Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Auftraggeber außerordentlich kündigen, sofern gegen die Pflicht aus Ziff. 4.6 verstoßen wird.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Vertrag bestimmt sich nach Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH.
5.2. Die Gewährleistungsfrist nach Ziff. VIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH verlängert sich bei Beauftragung von Jumag mit der Wartung von Neuanlagen auf insgesamt 24 Monate, wenn ein Wartungsvertrag mit Jumag binnen 10 Wochen nach Lieferung der Anlage beim Kunden abgeschlossen wird.
Wird ein Wartungsvertrag mit Jumag zur Wartung von durch Jumag verkauften Neuanlagen innerhalb von 10 Wochen nach Lieferung der Anlage beim Kunden mit einer Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren geschlossen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist der Ziff. VIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH auf insgesamt 5 Jahre.
Der Beginn der verlängerten Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen der Ziff. VIII der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH.
Die verlängerte Gewährleistungspflicht gilt maximal für die Dauer des abgeschlossenen Servicevertrages, d.h. wenn z.B. der Vertrag durch eine Partei vor Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird, endet die Gewährleistungspflicht mit Beendigung des Vertrages.
Stilllegungen nach 4.6 werden bei der Berechnung der Gewährleistungsfrist nicht berücksichtigt. Für jegliche Gewährleistungsfristverlängerung gelten die Ausschlussgründe nach Ziff. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6.
5.3 Die Gewährleistungsverlängerung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers oder Auftragnehmers die gelieferte Anlage verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5.4 Von der Verlängerung der Gewährleistungsfrist ausgeschlossen sind Verschleißteile, insbesondere drehende Teile, maschinell bewegliche Teile, elektronisch angetriebene Teile sowie für von offenem Feuer berührte Teile.
5.5. Die Gewährleistungsfrist reduziert sich auf die nach Ziff. VIII. der der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH vereinbarten 12 Monate, wenn der Auftraggeber die Anlage unsachgemäß, d.h. entgegen der im Handbuch [und der mit Jumag abgeschlossenen Verträge] vorgeschriebenen Bedien- und Pflegeanleitung, bedient oder betreibt.
5.6 Die Gewährleistungsverlängerung gilt nicht für gebrauchte Anlagen, welche durch Jumag verkauft werden. Hier gilt die Gewährleistungsfrist der Ziff. 5.1.
6. HAFTUNG
Es gilt Ziff. VII. der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH.
Im Übrigen gelten die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB der Jumag Dampferzeuger GmbH.
Änderungen vorbehalten / Stand: Juli 2021