AGB Service

Allgemeine Vertragsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH für Jumag Serviceverträge
FSC

1. Allgemeiner Geltungsbereich der Servicebedingungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen, Kostenvoranschläge und Angebote des Verwenders über Arbeiten an bereits gelieferten
Dampferzeugern zum Zwecke einer Wartung, Reparatur, Anpassung, Einrichtung, Störungsbeseitigung oder Ähnlichem
(nachfolgend Serviceleistung genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Servicebedingungen (ASB). Diese
sind Bestandteil aller Verträge über Serviceleistungen, die der Verwender, die Jumag Dampferzeuger GmbH (nachfolgend
gleichrangig als „wir“ oder Auftragnehmer“ bezeichnet), mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder
„Kunde“ genannt) schließt.

1.2 Diese ASB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Dritte finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Servicebedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Ausführung der Arbeit

2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages von Montag bis Freitag zwischen
8:00 und 17:00 Uhr erbracht. Davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

2.2 Führen wir Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der unter Ziff. 2.1 genannten Zeiten aus, so stellen wir anfallende
Mehrkosten (wie Mehrarbeitskosten und Notdienstpauschalen usw.) zu den aktuell gültigen Verrechnungssätzen gesondert in
Rechnung.

2.3 Bei einem von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernis vor Ort können wir unsere Leistungen anpassen oder unterbrechen.
Leistungshindernisse sind z.B. fehlende Arbeitssicherheit am Einsatzort, unzureichende Medienversorgung und keine
Abschaltungsmöglichkeit der Anlage ohne Unterbrechung der Produktion. Beseitigt der Auftraggeber die Leistungshindernisse
nicht innerhalb einer angemessenen, uns zumutbaren Wartefrist, gilt die Leistungserbringung als unmöglich, und Ziff. 2.5 ist
entsprechend anzuwenden. Der Auftraggeber trägt sämtliche hierdurch entstandene Mehrkosten.

2.4 Wir behalten uns bei der Planung der Einsätze vor, Leistungen aufzuteilen und zeitlich versetzt zu erbringen, sofern dies dem
Auftraggeber zumutbar ist.

2.5 Ist auf Wunsch des Auftraggebers eine separate Anreise erforderlich, stellen wir diesen Mehraufwand in Rechnung.

2.6 Ist nach dreimaligem Versuch einer Terminvereinbarung durch uns eine individuelle Terminvereinbarung nach Vorgaben des
Auftraggebers möglich, behalten wir uns vor, anfallende Reisekosten in Rechnung zu stellen.

2.7 Ist eine Vor-Ort-Störbeseitigung ausdrücklich vereinbart, muss 1.) eine telefonische Störbeseitigung zwischen dem JUMAG Telefonsupport und dem Auftraggeber vorausgegangen sein, und 2.) bei einem eventuell folgenden Vor-Ort-Termin die Störbeseitigungsmöglichkeit, insbesondere der Zugang zu der Anlage, die Möglichkeit des Abschaltens der Anlage, die Arbeitens an der Anlage sowie der Durchführung von Testläufen, gegeben sein. Nach Anweisung des JUMAG Telefonsupport müssen zuvor die in der Anlagendokumentation genannten oder durch den JUMAG Telefonsupport angewiesenen Reinigungsarbeiten (bspw. Schwimmerreinigung der Wasserstandregelung) durchgeführt sowie, eventuell telefonisch begleitet, das Betriebsverhalten geprüft werden. 

2.8 Sind Anlagenkomponenten (Mess- und Regeleinrichtungen aus dem JUMAG Lieferumfang, JUMAG Druckminderstation, usw.) oder dem Einsatzzweck entsprechend abzulesende Komponenten (Wasseruhren, Gasmengenzähler, Manometer, usw.) am Aufstellort außerhalb der Sichtweite der Dampferzeuger installiert, hat der Auftraggeber bei Bedarf Helfer zu stellen und trägt anfallende Kosten hierfür selbst.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen für den Betrieb von
Dampferzeugern einzuhalten. Dies gilt gleichermaßen für Eigentümer, Betreiber, eingewiesene Personen und Benutzer.

3.2 Der Auftraggeber hat bei Störungen die betroffene Anlage unverzüglich stillzulegen und uns zu verständigen. Bei
gefahrdrohendem Zustand hat er die Gefahrenstelle ausreichend abzusichern.

3.3 Der Auftraggeber ist für einen ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zugang zu den Anlagenbetriebsräumen und
Anlagenkomponenten verantwortlich. Insbesondere hat der Auftraggeber sichere Leitern, Gerüste usw. zu stellen, um den
sicheren Zugriff auf die Anlagenkomponenten zu ermöglichen. Anlagenkomponenten werden nur überprüft, sofern der
Auftraggeber alle nach den geltenden Vorgaben des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz unserer Service-Mitarbeiter und unserer Beauftragter einhält bzw. stellt.

3.4 Unseren Mitarbeitern und Beauftragten ist stets ungehinderter Zugang zu Anlagen zu gewähren und jede gewünschte Auskunft
über die Anlagen zu geben. Dazugehörige Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

3.5 Wartungen, Störungsbeseitigungen und Reparaturen (sofern individuell vereinbart) dürfen während der Vertragsdauer nur durch
uns bzw. durch unsere Beauftragte ausgeführt werden. Führen Dritte solche Arbeiten ohne unser Einverständnis aus, so
übernehmen für diese Arbeiten keine Gewährleistung.

3.6 Von uns gelieferte Anlagen und unsere technischen Verfahren und Abläufe sind vielfältig geschützt (insbesondere durch Patente,
Urheberrechte etc.). Das Reverse Engineering ist unzulässig. Eine unberechtigte Verwendung, insbesondere die unberechtigte
Weitergabe an Dritte, ist untersagt und begründet ggfs. Schadensersatzverpflichtungen.

3.7 Ist eine Vor-Ort-Störbeseitigung ausdrücklich vereinbart, muss 1.) zunächst eine telefonische Störbeseitigung zwischen dem
JUMAG Telefonsupport und dem Auftraggeber erfolgen, und 2.) bei einem eventuell folgenden Vor-Ort-Termin die
Störbeseitigungsmöglichkeit, insbesondere der Zugang zur Anlage, die Möglichkeit des Abschaltens der Anlage, des Arbeitens
an der Anlage sowie der Durchführung von Testläufen gegeben sein. Nach Anweisung des JUMAG Telefonsupport müssen zuvor
die in der Anlagendokumentation genannten oder durch den JUMAG Telefonsupport angewiesenen Reinigungsarbeiten (z.B.
Schwimmerreinigung der Wasserstandregelung) durchgeführt sowie, eventuell telefonisch begleitet, das Betriebsverhalten
geprüft werden.

3.8 Sind Anlagenkomponenten (Mess- und Regeleinrichtungen aus dem Lieferumfang des Auftragnehmers, JUMAG
Druckminderstation usw.) oder dem Einsatzzweck entsprechend abzulesende Komponenten (Wasseruhren, Gasmengenzähler,
Manometer usw.) am Aufstellort außerhalb der Sichtweite der Dampferzeuger installiert, hat der Auftraggeber bei Bedarf Helfer
zu stellen und trägt anfallende Kosten hierfür selbst.

4. Rechnung und Bezahlung

4.1 Der Preis ist errechnet auf Grundlage des bei Vertragsschluss geltenden Entgeltes im Tarifbereich des Auftragnehmers. Bei
Änderungen des Entgeltes, der Fahrtkosten sowie von Auslösungssätzen und Erschwerniszulagen wird der Vertragspreis
entsprechend angepasst.

4.2 Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis um die jährliche prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindex des statistischen
Bundesamts, abrufbar unter destatis.de, anzupassen. Hierbei gilt das Jahr des Vertragsabschlusses als das Basisjahr. Die
Anpassung erfolgt zum 31. März des auf die letzte Berechnung des jährlichen Verbraucherpreisindex folgenden Jahres, d.h. für
den bis zum 31. Dezember ermittelten Verbraucherpreisindex zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Diese Anpassung kann zu einer Erhöhung oder Absenkung des vereinbarten Vertragspreises entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindexes
führen.

4.3 Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex im Basisjahr seit Vertragsschluss oder
Datum der letzten Anpassung um mehr als 5 % nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche
Erklärung eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung verlangen. Die Höhe der Anpassung muss mindestens
die Hälfte der im ersten Satz genannten Änderung des Verbraucherpreisindexes betragen und darf dessen Änderung keinesfalls
übersteigen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden
Monatsersten verlangt werden.

4.4 Bei Verträgen inkl. Brennerwartung erfolgt die Rechnungsstellung zur Gewährleistung der Ansprüche des Auftraggebers auf einen
eventuell vereinbarten „Stördienst 24/7“ mit Vertragsschluss, bzw. jeweils zum Anfang eines Kalenderjahres (i.d.R im Januar)
vorab. Die Bezahlung des Rechnungsbeitrages erfolgt zu den im Vertrag genannten Konditionen.

4.5 Soweit der Auftraggeber Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, fordert, stellen wie ihm diese
nach der jeweils gültigen Preisliste für Servicedienstleistungen des Auftragnehmers individuell nach erbrachter Leistung in
Rechnung.

5. Vertragsdauer, Kündigung und Unterbrechung

5.1 Der Vertrag tritt mit der Vertragsunterzeichnung in Kraft. Der Vertrag wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten
geschlossen und ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Jahresende
schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei kündbar (soweit nicht anders ausdrücklich geregelt).

Wird die Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre verlängert, haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Option die Vertragslaufzeit auf
die Dauer der Gewährleistungsfrist anzupassen.

5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Nutzungsänderungen der Anlagen und des Gebäudes umgehend
anzuzeigen. Sollten durch solche Nutzungsänderungen Veränderungen in der Beanspruchung der Anlagen eintreten, kann der
Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen oder kündigen.

5.3 Nach technischen Änderungen oder Umbauten der Anlagen kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung des
Vertrages verlangen oder kündigen.

5.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verstößen gegen die unter Ziff. 3.
genannten Pflichten, bleibt unberührt.

5.5. Bei Stilllegung der Anlagen ruht der Vertrag auf Dauer des geplanten bzw. vereinbarten Zeitraums. Zur Erhaltung der technischen
Betriebsfähigkeit der Anlagen wird für den Zeitraum der Stilllegung eine Stillstandswartung mit entsprechend angepasstem
Intervall und Pauschalpreis empfohlen.

5.6 Der Auftraggeber hat die Stilllegung der Anlage dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

5.7 Bei dauernder Stilllegung oder Demontage der Anlagen endet der Vertrag zum Ende des laufenden Kalendermonats, indem die
dauernde Stilllegung oder Demontage erfolgt ist, automatisch, sofern der Auftragnehmer uns hierüber mit einem Vorlauf von drei
Monaten schriftlich informiert.

5.8 Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Auftraggeber außerordentlich kündigen,
sofern gegen die Pflicht aus Ziff. 5.6 verstoßen wird.

6. Gewährleistung

6.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Vertrag bestimmt sich nach Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers, der Jumag Dampferzeuger GmbH.

6.2 Die Gewährleistungsfrist nach Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verlängert sich bei
Beauftragung des Auftragnehmers mit der Wartung von Neuanlagen auf insgesamt 24 Monate, wenn ein solcher Wartungsvertrag
binnen 10 Wochen nach Lieferung der Anlage abgeschlossen wird.
Wird ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer zur Wartung von durch ihn verkauften Neuanlagen innerhalb von 10 Wochen
nach Lieferung der Anlage mit einer Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren geschlossen, so verlängert sich die
Gewährleistungsfrist der Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auf insgesamt 5 Jahre.
Der Beginn der verlängerten Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen der Ziff. VIII der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Die verlängerte Gewährleistungspflicht gilt maximal für die Dauer des abgeschlossenen Servicevertrages, d.h. wenn z.B. der
Vertrag durch eine Partei vor Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird, endet die Gewährleistungspflicht mit Beendigung
des Vertrages.
Stilllegung nach Ziff. 5.6 werden bei der Berechnung der Gewährleistungsfrist nicht berücksichtigt. Für jegliche
Gewährleistungsfristverlängerung gelten die Ausschlussgründe nach Ziff. 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6.

6.3 Die Gewährleistungsverlängerung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers oder Auftragnehmers die
gelieferte Anlage verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird.
In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.4 Von der Verlängerung der Gewährleistungsfrist ausgeschlossen sind Verschleißteile, insbesondere drehende Teile, maschinell
bewegliche Teile, elektronisch angetriebene Teile sowie für von offenem Feuer berührte Teile.

6.5 Die Gewährleistungsfrist reduziert sich auf die nach Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
vereinbarten 12 Monate, wenn der Auftraggeber die Anlage unsachgemäß, d.h. entgegen der im Handbuch (und der mit dem
Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge) vorgeschriebenen Bedien- und Pflegeanleitung, bedient oder betreibt.

6.6 Die Gewährleistungsverlängerung gilt nicht für den Auftragnehmer verkaufte gebrauchte Anlagen, insoweit gilt die
Gewährleistungsfrist nach Ziff. 6.1.

Sofern und soweit die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, finden ergänzend die aktuellen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen AGB des Auftragnehmers Anwendung.

Änderungen vorbehalten/ Stand: April 2023