AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jumag Dampferzeuger GmbH

I. Allgemeiner Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern diese
    Unternehmen i.S.d. §14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen sind.
  2. Im Rahmen dieser AGB wird der Verwender dieser Bedingungen, die Jumag Dampferzeuger GmbH, gleichrangig als „Jumag“ und/oder
    „wir“ und der Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet.
  3. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von
    Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
    jedem Fall, beispielweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht
    ausdrücklich widersprechen. Insbesondere bedeutet auch die Annahme von Waren bzw. die Entgegennahme von Leistungen des Kunden
    keine Zustimmung zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote, Preis und Zahlung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit unserer schriftlichen
    Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
    uns. Die Schriftform wird in jedem Falle auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
  2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art –
    auch in elektronischer Form – die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir
    verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte zugänglich
    zu machen.
  3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die
    Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  4. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu
    bezahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn JUMAG über das Geld am Fälligkeitstag verfügen kann.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine
    Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Leistungszeit, Leistungsverzögerung, Rücktritt und Kündigung

  1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch JUMAG setzt voraus, dass alle
    kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der
    erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall,
    so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit JUMAG die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende
    Verzögerungen teilt JUMAG sobald als möglich mit.
  3. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk der JUMAG verlassen hat oder die Versandbereitschaft
    gemeldet ist. Soweit eine Abnahme bei JUMAG zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
    maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend
    einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
    Einflussbereiches der JUMAG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. JUMAG wird dem Kunden den
    Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn JUMAG die gesamte Leistung vor Gefahrenübertragung endgültig
    unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
    Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde
    den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der JUMAG. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder
    weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Sofern der Kunde in anderen Fällen vor Ausführung des Auftrags den Vertrag kündigt oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann
    JUMAG zur pauschalen Abgeltung der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen 15 % der vereinbarten
    Vergütung verlangen. Der Gegenbeweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen durch den Kunden ist möglich. Satz 1 gilt
    nicht, soweit der Kunde ein gesetzliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht ausüben kann.
  8. Setzt der Kunde JUMAG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung
    und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
    Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME

  1. Erfüllungsort für Leistungen der JUMAG ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, der Sitz der JUMAG. Wünscht der Kunde
    eine Versendung an einen anderen Ort, so ist hierüber eine gesonderte, kostenpflichtige Vereinbarung zu treffen. Die Gefahr geht auf
    den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder JUMAG noch andere
    Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die JUMAG nicht zuzurechnen sind, geht die
    Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. JUMAG verpflichtet sich, auf Kosten des
    Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
  4. Soweit eine Abnahme bei JUMAG vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der JUMAG
    über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
    verweigern.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. JUMAG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. JUMAG ist
    berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere
    ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde JUMAG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware
    gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, JUMAG die gerichtlichen und
    außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der JUMAG entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers
    aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an JUMAG in Höhe des mit JUMAG vereinbarten Faktura-
    Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
    weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der JUMAG,
    die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. JUMAG wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
    Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für JUMAG. In diesem Fall
    setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, der JUMAG
    nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt JUMAG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
    Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
    Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
    Kunde der JUMAG anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für JUMAG verwahrt.
    Zur Sicherung der Forderungen der JUMAG gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an JUMAG ab, die ihm durch
    die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; JUMAG nimmt diese Abtretung schon jetzt
    an.
  5. JUMAG verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
    Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. MÄNGELANSPRÜCHE

Für Sach- und Rechtsmängel der Leistungen leistet JUMAG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie
folgt:

Sachmängel:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der JUMAG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor
    dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist JUMAG unverzüglich
    schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der JUMAG.
  2. Zur Vornahme aller der JUMAG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzleistungen hat der Kunde nach Verständigung
    mit JUMAG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist JUMAG von der Haftung für die daraus entstehenden
    Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
    wobei JUMAG sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von
    JUMAG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzleistung entstehenden Kosten trägt JUMAG – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
    herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. JUMAG trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus
    sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit
    hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der JUMAG eintritt. Von einer unverhältnismäßigen Belastung ist insbesondere dann
    auszugehen, wenn sich die Ware an einem schwer zugänglichen Ort oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland
    befindet. In diesem Fall ist der Anspruch des Kunden auf die Lieferung von Ersatzteilen beschränkt.
  4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn JUMAG – unter Berücksichtigung
    der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzleistung wegen eines
    Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung
    des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
    Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte,
    natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
    mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von
    JUMAG zu verantworten sind.
  6. Für alle fertig bezogenen Einbauteile gilt eine Gewährleistung in gleicher Weise, wie der Unterlieferant JUMAG gegenüber gewährleistet.
    Die entsprechende Gewährleistung wird weitergegeben. Daneben sind weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, Folgeschäden,
    Transportkosten Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.
  7. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der JUMAG für die daraus entstehenden Folgen.
    Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der JUMAG vorgenommene Änderungen der Ware.

Rechtsmängel:

  1. Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird JUMAG auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch JUMAG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird JUMAG den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen der JUMAG sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde JUMAG unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde JUMAG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. JUMAG die
    Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
  • JUMAG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht
    vertragsmäßigen Weise verwendet hat.

VII. HAFTUNG

  1. Wenn die Ware durch Verschulden der JUMAG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor und nach Vertragsschluss
    erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung
    für Bedienung und Wartung der Ware – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
    Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet JUMAG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a

b

c

d

e

bei Vorsatz,

bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JUMAG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach
Abschnitt VII.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. SOFTWARENUTZUNG

Soweit im Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder
von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke
– nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der JUMAG zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JUMAG bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSTAND

  1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen
    Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der JUMAG zuständige Gericht, soweit es sich bei den Parteien um Vollkaufleute handelt. JUMAG ist
    jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

Änderungen vorbehalten/ Stand: April 2023